Brandschutzhelfer-Anzahl: Wie viele braucht mein Unternehmen?
Als Faustregel gilt: Mindestens 5 % der Beschäftigten müssen als Brandschutzhelfer ausgebildet sein – so sieht es die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 für Betriebe mit normaler Brandgefährdung vor. Bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb, Urlaubs- und Krankheitszeiten oder vielen abwesenden Mitarbeitern steigt die erforderliche Anzahl deutlich. Wie Sie die für Ihren Betrieb passende Zahl konkret ermitteln, welche Rechtsgrundlagen gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten, erklären wir in diesem Beitrag Schritt für Schritt.
Die rechtliche Grundlage: Warum Brandschutzhelfer Pflicht sind
Die Pflicht, Brandschutzhelfer zu benennen und auszubilden, trifft jeden Arbeitgeber – unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Sie ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die ineinandergreifen:
- § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber muss Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und diejenigen Beschäftigten benennen, die diese Aufgaben übernehmen.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk verpflichtet Unternehmer parallel dazu, Versicherte für die Brandbekämpfung zu benennen.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie fordert Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten.
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Diese Technische Regel konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung – und nennt die entscheidende Bezugsgröße für die Anzahl der Brandschutzhelfer.
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“: Sie beschreibt, wie die Ausbildung inhaltlich aussehen muss.
Wichtig zu wissen: Es gibt keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Auch ein Büro mit einer Handvoll Mitarbeitern muss sicherstellen, dass im Brandfall jemand weiß, was zu tun ist. Wer keine Brandschutzhelfer benannt hat, riskiert Beanstandungen bei Begehungen durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaft – und im Schadenfall unangenehme Fragen von Versicherer und Staatsanwaltschaft.
Die 5-%-Regel der ASR A2.2 im Detail
Die ASR A2.2 gibt vor: Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen. Bei normaler Brandgefährdung ist in der Regel ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ausreichend.
Normale Brandgefährdung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung und die zu erwartende Brandausbreitung mit einer typischen Büronutzung vergleichbar sind. Das trifft auf viele Verwaltungen, Kanzleien, Praxen und Dienstleistungsbetriebe zu.
Zwei Punkte werden bei der 5-%-Regel häufig übersehen:
- Bezugsgröße ist die Anwesenheit, nicht die Personalliste. Entscheidend ist, dass zu jeder Zeit, in der gearbeitet wird, genügend Brandschutzhelfer tatsächlich vor Ort sind – nicht, dass 5 % der Belegschaft irgendwann einmal einen Lehrgang besucht haben.
- Es wird aufgerundet. Rechnerische Bruchteile bedeuten in der Praxis immer: mindestens die nächsthöhere ganze Zahl.
Wann 5 % nicht ausreichen
Die 5 % sind eine Untergrenze für den einfachsten Fall – kein Zielwert für jeden Betrieb. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern ist insbesondere erforderlich bei:
- Erhöhter Brandgefährdung, etwa durch Lagerung oder Verarbeitung brennbarer Stoffe, Holzbearbeitung, Lackier- und Beschichtungsarbeiten, feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen oder Trennschleifen sowie Umgang mit Gefahrstoffen.
- Schichtbetrieb: Jede Schicht muss für sich betrachtet ausreichend besetzt sein – auch die Nachtschicht mit kleiner Mannschaft.
- Abwesenheiten: Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Teilzeit, Außendienst und Homeoffice reduzieren die tatsächliche Anwesenheit erheblich.
- Großer räumlicher Ausdehnung: Mehrere Gebäude, Etagen oder weitläufige Hallen erfordern eine sinnvolle Verteilung der Helfer.
- Publikumsverkehr und ortsunkundigen Personen, etwa in Verkaufsstätten, Schulungszentren oder Betrieben mit vielen Besuchern und Fremdfirmen.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität, die im Ereignisfall Unterstützung benötigen.
Wie hoch die Quote in Ihrem Fall sein muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – sie ist das zentrale Instrument, um die Brandgefährdung je Arbeitsbereich zu bewerten und daraus die erforderliche Anzahl abzuleiten.
Beispielrechnungen aus der Praxis
Beispiel 1: Bürobetrieb mit 40 Beschäftigten
Normale Brandgefährdung, ein Standort, klassische Bürozeiten. Rechnerisch: 40 × 5 % = 2 Brandschutzhelfer. In der Praxis wäre das zu knapp: Schon ein Urlaub plus eine Krankmeldung – und niemand ist mehr da. Sinnvoll sind hier 4 ausgebildete Brandschutzhelfer, verteilt auf verschiedene Abteilungen und Etagen.
Beispiel 2: Produktionsbetrieb mit 120 Beschäftigten im Drei-Schicht-Betrieb
In der Fertigung besteht durch Maschinen, Hydrauliköle und Verpackungsmaterial eine erhöhte Brandgefährdung – die Quote muss deutlich über 5 % liegen. Zusätzlich gilt: Auch in der Nachtschicht mit vielleicht nur 15 Anwesenden müssen jederzeit Brandschutzhelfer vor Ort sein. Hier führt kein Weg an einer schichtbezogenen Planung mit Ausfallreserve vorbei – realistisch sind schnell 15 bis 20 ausgebildete Helfer im Gesamtbetrieb.
Beispiel 3: Kleinbetrieb mit 8 Beschäftigten
Rechnerisch ergäben 5 % weniger als eine Person. Das hilft im Brandfall niemandem: Während der Betriebszeiten muss die Aufgabe jederzeit abgedeckt sein. Praktisch bedeutet das: mindestens zwei Brandschutzhelfer ausbilden, damit auch bei Urlaub oder Krankheit immer jemand anwesend ist.
Schritt für Schritt: So ermitteln Sie Ihre konkrete Anzahl
- Brandgefährdung bewerten: Stufen Sie in der Gefährdungsbeurteilung jeden Arbeitsbereich ein – normale oder erhöhte Brandgefährdung?
- Anwesenheiten analysieren: Wie viele Personen sind wann tatsächlich im Betrieb – inklusive Schichten, Randzeiten, Wochenendarbeit?
- Basisquote ansetzen: 5 % bei normaler Brandgefährdung, bei erhöhter Gefährdung entsprechend mehr.
- Ausfallreserve einplanen: Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Außendienst und Homeoffice realistisch berücksichtigen.
- Räumlich verteilen: Helfer so benennen, dass jede Etage, jedes Gebäude und jede Schicht abgedeckt ist.
- Benennen, ausbilden, dokumentieren: Die Benennung schriftlich festhalten, die Ausbildung nachweisen und die Namen im Betrieb bekannt machen – etwa über Aushänge und die Brandschutzordnung.
- Regelmäßig überprüfen: Bei Personalwechsel, Umbauten oder geänderten Arbeitsverfahren die Planung anpassen.
Genau an dieser Stelle unterstützen wir Unternehmen: Wir bewerten die Brandgefährdung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, leiten die passende Helferzahl ab und bilden Ihre Brandschutzhelfer direkt bei Ihnen im Betrieb aus – mit Theorie und realistischer Löschübung an Ihren tatsächlichen Arbeitsplätzen. Das Praxiswissen dafür bringen wir aus dem echten Einsatzgeschehen mit: Unser Inhaber ist aktiver Wachabteilungsführer bei der Berufsfeuerwehr.
Ausbildung zum Brandschutzhelfer: Inhalt, Dauer, Auffrischung
Die Anforderungen an die Ausbildung beschreibt die DGUV Information 205-023. Sie besteht aus zwei Teilen:
- Theorie: Grundzüge des Brandschutzes, betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände und Brandrauch, richtiges Verhalten im Brandfall. Der zeitliche Umfang liegt bei etwa zwei Unterrichtseinheiten.
- Praxis: Handhabung von Feuerlöschern mit realer Löschübung an einem Übungsgerät sowie betriebsbezogene Besonderheiten. Eine reine Online-Schulung ohne praktische Löschübung erfüllt die Anforderungen nicht.
Hinweis
Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer muss in angemessenen Zeitabständen aufgefrischt werden – die DGUV Information 205-023 empfiehlt ein Intervall von 3 bis 5 Jahren. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (neue Verfahren, neue Gefahrstoffe, Umbauten) ist eine frühere Wiederholung erforderlich. Planen Sie die Auffrischung fest ein – abgelaufene Qualifikationen zählen bei Begehungen wie fehlende.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
- Die 5 % werden auf die Personalliste statt auf die tatsächliche Anwesenheit gerechnet.
- Keine Reserve: Ein einziger Helfer pro Bereich – bei Urlaub bricht das System zusammen.
- Die Nachtschicht oder Randzeiten werden schlicht vergessen.
- Die Ausbildung erfolgt ohne praktische Löschübung – und ist damit unvollständig.
- Die Namen der Brandschutzhelfer sind im Betrieb nicht bekannt; im Ernstfall weiß niemand, wer zuständig ist.
- Die Auffrischung wird nicht terminiert und läuft unbemerkt ab.
- Brandschutzhelfer werden mit Evakuierungshelfern verwechselt – beide Rollen ergänzen sich, sind aber nicht identisch.
Fazit: 5 % sind der Startpunkt, nicht die Antwort
Die 5-%-Regel der ASR A2.2 ist ein guter erster Anhaltspunkt – die richtige Antwort für Ihren Betrieb liefert aber erst der Blick auf Brandgefährdung, Schichten, Abwesenheiten und Gebäudestruktur. Wer hier sauber plant, erfüllt nicht nur eine Rechtspflicht, sondern gewinnt echte Handlungsfähigkeit in den entscheidenden ersten Minuten eines Brandes: Entstehungsbrände lassen sich oft mit einem Feuerlöscher stoppen – wenn jemand da ist, der damit umgehen kann.
Brandschutzhelfer Anzahl – die häufigsten Fragen
Wie viele Brandschutzhelfer braucht Ihr Betrieb?
Sie möchten wissen, wie viele Brandschutzhelfer Ihr Betrieb konkret braucht – oder die Ausbildung gleich inhouse organisieren? Senden Sie uns Ihre Anfrage: Antwort innerhalb von 24 Stunden – sonntags ausgenommen.
Jetzt anfragen
