Arbeitssicherheit im Betrieb – externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt: So berechnen sich Ihre Sifa-Einsatzzeiten

Die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 berechnen sich, indem die Zahl der Beschäftigten mit dem Stundenfaktor der Betreuungsgruppe multipliziert wird: 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr bei hoher Gefährdung (Gruppe I), 1,5 Stunden bei mittlerer (Gruppe II) und 0,5 Stunden bei geringer Gefährdung (Gruppe III). Das Ergebnis ist die jährliche Grundbetreuung als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) – hinzu kommt eine betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang jeder Betrieb individuell ermitteln muss. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine neue Fassung der Vorschrift mit geänderten Schwellenwerten. Wie Sie Ihre Einsatzzeiten Schritt für Schritt korrekt berechnen, zeigt dieser Beitrag.

Was regelt die DGUV Vorschrift 2 – und für wen gilt sie?

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Nach §§ 2 und 5 ASiG muss jeder Arbeitgeber eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Das ASiG sagt allerdings nicht, in welchem Umfang – genau das leistet die DGUV Vorschrift 2. Sie legt fest, welche Betreuungsform für welchen Betrieb gilt und wie viele Stunden Betriebsarzt und Sifa pro Jahr mindestens tätig werden müssen.

Hinweis

Die Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach §§ 2 und 5 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 gilt ab dem ersten Beschäftigten. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht – auch Kleinstbetriebe müssen eine Betreuungsform nachweisen können.

Für Unternehmer ist die Vorschrift aus zwei Gründen relevant: Erstens prüfen Berufsgenossenschaften und staatliche Aufsicht bei Begehungen regelmäßig, ob die Betreuung dem vorgeschriebenen Umfang entspricht. Zweitens ist eine korrekt bemessene Betreuung schlicht sinnvoll investierte Zeit – sie trägt Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen und die Beratung der Führungskräfte.

Neu seit 1. Januar 2026: geänderte Schwellenwerte

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2. Die wichtigste Änderung: Die Grenze für die vereinfachte Betreuung kleiner Betriebe wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Daraus ergeben sich drei Betreuungswege:

  • Bis 20 Beschäftigte – Regelbetreuung für Kleinbetriebe (Anlage 1): keine festen Jahresstunden, sondern eine Grundbetreuung in festen Zeitabständen (im Kern die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung) plus anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Arbeitsverfahren oder nach Unfällen.
  • Mehr als 20 Beschäftigte – Regelbetreuung (Anlage 2): Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten plus betriebsspezifische Betreuung. Um diese Berechnung geht es im Folgenden.
  • Bis 50 Beschäftigte – alternative bedarfsorientierte Betreuung (Anlage 3, „Unternehmermodell“): Der Unternehmer qualifiziert sich selbst in Seminaren seines Unfallversicherungsträgers und wird nur bei Bedarf und Anlass extern betreut.

Die Formel: Beschäftigtenzahl × Stundenfaktor der Betreuungsgruppe

Für Betriebe in der Regelbetreuung nach Anlage 2 ist die Rechnung im Kern einfach:

Grundbetreuung (Std./Jahr) = anrechenbare Beschäftigtenzahl × Stundenfaktor der Betreuungsgruppe

BetreuungsgruppeGefährdungspotenzialEinsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr
Gruppe Ihoch (z. B. Bau, Gießereien)2,5 Std.
Gruppe IImittel (z. B. viele Produktions- und Handwerksbetriebe)1,5 Std.
Gruppe IIIgering (z. B. Büro, Verwaltung, viele Dienstleister)0,5 Std.

Wichtig: Errechnet wird ein Summenwert für die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam – nicht etwa der Wert für jede Profession einzeln. Die Stundenfaktoren sind zudem unabhängig von der Betriebsgröße konstant; eine Degression für große Betriebe gibt es nicht.

Schritt 1: Anrechenbare Beschäftigtenzahl ermitteln

Gezählt werden nicht „Köpfe“, sondern gewichtete Beschäftigte im Jahresdurchschnitt: Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit dem Faktor 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 – Vollzeitkräfte mit 1,0. Auch Leiharbeitnehmer, die im Betrieb tätig sind, zählen mit; Saisonkräfte werden zeitanteilig berücksichtigt.

Schritt 2: Betreuungsgruppe bestimmen

Die Zuordnung zu Gruppe I, II oder III erfolgt über den Wirtschaftszweig (WZ-Kode) des Betriebs. Maßgeblich ist der Betriebszweck des gesamten Betriebs – nicht die einzelne Tätigkeit: Ein Metallbetrieb mit angeschlossenem Büro wird also nicht aufgeteilt, sondern insgesamt eingruppiert. Die vollständige Zuordnungsliste der Betriebsarten führt die DGUV; sie wurde zuletzt überarbeitet, sodass sich für manche Branchen die Gruppe geändert haben kann. Im Zweifel lohnt der Blick in das Betriebsartenverzeichnis der eigenen Berufsgenossenschaft.

Schritt 3: Multiplizieren

Beschäftigtenzahl mal Stundenfaktor – das Ergebnis ist Ihre jährliche Grundbetreuungszeit als Gesamtbudget für beide Professionen.

Schritt 4: Zeit zwischen Sifa und Betriebsarzt aufteilen

Die Aufteilung legt der Unternehmer nach den betrieblichen Erfordernissen fest – unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung und beraten durch Sifa und Betriebsarzt. Seit der Neufassung 2026 gilt dabei ein einheitlicher Mindestanteil: Jede der beiden Professionen muss mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen. Die frühere Pro-Kopf-Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem ist entfallen. In der Praxis übernimmt die Sifa meist den deutlich größeren Anteil, weil viele Aufgabenfelder der Grundbetreuung – Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Arbeitsschutzorganisation – sicherheitstechnisch geprägt sind.

Rechenbeispiel: Produktionsbetrieb mit 72 Mitarbeitern

Ein metallverarbeitender Betrieb beschäftigt 52 Vollzeitkräfte, 12 Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden und 8 Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenstunden.

Rechenbeispiel

Anrechenbare Beschäftigte: 52 × 1,0 + 12 × 0,5 + 8 × 0,75 = 64
Betreuungsgruppe II (Faktor 1,5): 64 × 1,5 = 96 Stunden Grundbetreuung pro Jahr
Mindestanteil je Profession (20 %): mindestens 19,2 Stunden für den Betriebsarzt und mindestens 19,2 Stunden für die Sifa; die verbleibende Zeit verteilt der Betrieb nach Bedarf.

Damit ist die Rechnung aber noch nicht abgeschlossen – denn die Grundbetreuung ist nur der erste von zwei Teilen.

Der oft vergessene zweite Teil: die betriebsspezifische Betreuung

Zur Grundbetreuung kommt die betriebsspezifische Betreuung hinzu. Der Unternehmer muss selbst ermitteln, welche Leistungen hier erforderlich sind und welcher Personalaufwand dafür benötigt wird – beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – und das Ergebnis schriftlich oder elektronisch festlegen sowie regelmäßig überprüfen. Typische Auslöser sind zum Beispiel:

  • Neu- und Umbauten, neue Arbeitsstätten oder wesentliche Änderungen der Arbeitsplätze
  • Beschaffung neuer Maschinen, Anlagen oder Arbeitsverfahren
  • Umgang mit Gefahrstoffen und daraus folgende Schutzkonzepte
  • auffälliges Unfall- oder Krankheitsgeschehen
  • Betriebsstörungen mit Sicherheitsrelevanz oder besondere Ereignisse

Für diesen Teil gibt es bewusst keine feste Formel – er bildet ab, was Ihren Betrieb vom Branchendurchschnitt unterscheidet. Genau hier zeigt sich der Wert einer Betreuung, die den Betrieb wirklich kennt: Wer nur die Grundbetreuungsstunden „abarbeitet“, erfüllt die Vorschrift auf dem Papier, verschenkt aber den Nutzen.

Was zählt als Einsatzzeit – und was nicht?

Einsatzzeit ist die tatsächlich für den Betrieb erbrachte Betreuungsleistung. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Reisezeiten werden als Betreuungszeit angerechnet – das ist nicht zulässig. Neu ist dagegen mehr Flexibilität beim Format: Bis zu ein Drittel der Betreuungsleistung kann digital erbracht werden, sofern der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. Präsenz vor Ort bleibt damit der Regelfall – gerade Begehungen und die Beurteilung realer Arbeitsplätze lassen sich nicht per Videokonferenz ersetzen.

Dokumentieren Sie die erbrachten Zeiten und Leistungen nachvollziehbar: Bei Begehungen durch die Aufsicht ist der schriftliche Nachweis der vereinbarten und geleisteten Betreuung regelmäßig das erste, wonach gefragt wird.

Häufige Fehler bei der Berechnung

  • Teilzeitkräfte werden als volle Köpfe gezählt – oder ganz vergessen; beides verfälscht das Ergebnis.
  • Leiharbeitnehmer bleiben unberücksichtigt, obwohl sie mitzählen.
  • Der Betrieb ist einer veralteten Betreuungsgruppe zugeordnet, weil die überarbeitete Branchenzuordnung nicht geprüft wurde.
  • Die betriebsspezifische Betreuung wird gar nicht ermittelt – die Vorschrift verlangt sie aber zusätzlich zur Grundbetreuung.
  • Die Aufteilung zwischen Sifa und Betriebsarzt ist nirgends schriftlich festgelegt.
  • Reisezeiten oder reine Verwaltungszeiten des Dienstleisters werden als Einsatzzeit verbucht.

Sifa-Betreuung intern oder extern lösen?

Ob die Einsatzzeiten durch eine eigene, ausgebildete Fachkraft oder durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden, ist dem Betrieb überlassen – entscheidend ist, dass Qualifikation und Stundenumfang stimmen. Für kleine und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung meist wirtschaftlicher, weil Ausbildung, Fortbildung und Vertretung entfallen und nur der tatsächlich vorgeschriebene Umfang eingekauft wird; einen ehrlichen Überblick geben wir im Beitrag zu den Kosten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Als Ingenieurbüro übernehmen wir genau diese Betreuung: Wir ermitteln Ihre Betreuungsgruppe und Einsatzzeiten, legen die Aufteilung sauber dokumentiert fest und erbringen die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – von Gefährdungsbeurteilungen über Begehungen bis zur Beratung Ihrer Führungskräfte. Inhaber Stephan Rudolph ist Sicherheitsingenieur mit Studienschwerpunkt vorbeugender und abwehrender Brandschutz sowie Arbeitssicherheit und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach ASiG; als aktiver Wachabteilungsführer bei der Berufsfeuerwehr bringt er zudem den Blick aus dem realen Einsatzgeschehen in die Beratung ein.

Fazit: Eine klare Formel – mit Fallstricken im Detail

Die Berechnung der Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 folgt einer einfachen Formel: gewichtete Beschäftigtenzahl mal Stundenfaktor der Betreuungsgruppe, dazu die betriebsspezifische Betreuung und die dokumentierte Aufteilung zwischen Sifa und Betriebsarzt. Die Fallstricke stecken im Detail – von der Teilzeitgewichtung über die richtige Branchenzuordnung bis zu den neuen Regeln seit 2026. Wer hier sauber arbeitet, ist bei jeder Begehung auf der sicheren Seite und holt aus den Betreuungsstunden echten Nutzen für den Betrieb.

DGUV Vorschrift 2 Einsatzzeiten: häufige Fragen

Die Grundbetreuung ergibt sich aus der gewichteten Beschäftigtenzahl multipliziert mit dem Stundenfaktor der Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden (Gruppe I), 1,5 Stunden (Gruppe II) oder 0,5 Stunden (Gruppe III) pro Beschäftigtem und Jahr. Das Ergebnis ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, die jeder Betrieb individuell ermitteln und schriftlich festlegen muss.

Für alle Betriebe ab dem ersten Beschäftigten – es gibt keine Bagatellgrenze. Seit 2026 gilt: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten fallen unter die vereinfachte Regelbetreuung für Kleinbetriebe, größere Betriebe unter die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten; Betriebe bis 50 Beschäftigte können alternativ das Unternehmermodell wählen.

Die Schwelle für die vereinfachte Betreuung kleiner Betriebe stieg von 10 auf 20 Beschäftigte, und für die Aufteilung der Grundbetreuung gilt jetzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent je Profession – die frühere Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigtem ist entfallen. Außerdem darf bis zu ein Drittel der Regelbetreuung digital erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.

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