Brandschutzbegehung im Unternehmen, Raum Aachen und bundesweit

Brandschutzbeauftragter: Wann ist die Bestellung für Unternehmen Pflicht?

Ein Brandschutzbeauftragter ist in Deutschland nicht pauschal für jedes Unternehmen vorgeschrieben. Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus vier möglichen Quellen: aus dem Bauordnungsrecht der Länder – in NRW etwa für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen zusammen mehr als 2.000 m² umfassen, und für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000 m² –, aus Auflagen der Baugenehmigung bzw. des Brandschutzkonzepts, aus Forderungen des Feuerversicherers oder aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Ob Ihr Betrieb betroffen ist, hängt also weniger von der Mitarbeiterzahl ab als von der Gebäudenutzung, der Gebäudegröße und der konkreten Brandgefährdung. In diesem Beitrag erklären wir, wann die Bestellpflicht greift, welche Qualifikation ein Brandschutzbeauftragter nachweisen muss und wie Sie in drei Schritten Klarheit für Ihr Unternehmen schaffen.

Was ist ein Brandschutzbeauftragter – und was nicht?

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine speziell ausgebildete Person, die die Unternehmensleitung in allen Fragen des vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes berät und unterstützt. Grundlage ist die DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, die inhaltsgleich mit der vfdb-Richtlinie 12-09/01 und der VdS-Richtlinie 3111 ist und seit dem 1. Januar 2024 in der Fassung von 2020 anzuwenden ist.

Zu den typischen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung (DIN 14096)
  • Mitwirken bei der Gefährdungsbeurteilung zur Brandgefährdung
  • Kontrolle von Flucht- und Rettungswegen, Feuerlöscheinrichtungen und Kennzeichnungen
  • Organisation von Unterweisungen, Räumungsübungen und der Brandschutzhelfer-Ausbildung
  • Überwachen behördlicher und versicherungsrechtlicher Brandschutzauflagen
  • Ansprechpartner für Feuerwehr, Bauaufsicht und Versicherer

Wichtig: Die Gesamtverantwortung für den Brandschutz bleibt immer bei der Geschäftsführung. Der Brandschutzbeauftragte berät und kontrolliert – er nimmt der Unternehmensleitung die Verantwortung nicht ab, macht sie aber handlungsfähig.

Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht? Die vier Rechtsgrundlagen

1. Bauordnungsrecht: Sonderbauten mit klaren Flächengrenzen

Die eindeutigsten Bestellpflichten stehen im Baurecht der Bundesländer. Zwei Fälle sind besonders praxisrelevant:

Verkaufsstätten: In Nordrhein-Westfalen verpflichtet § 82 der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW, Teil 3) den Betreiber einer Verkaufsstätte, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen – zusätzlich ist je angefangene 2.000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz erforderlich. Die Verordnung gilt für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen zusammen eine Fläche von mehr als 2.000 m² haben. Betroffen sind damit zum Beispiel größere Möbelhäuser, Baumärkte, SB-Warenhäuser und Einkaufszentren. Die anderen Bundesländer haben vergleichbare Verkaufsstättenverordnungen.

Industriebauten: Nach der Industriebaurichtlinie muss der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen aller Brandabschnitte von insgesamt mehr als 5.000 m² einen geeigneten Brandschutzbeauftragten bestellen. Dieser überwacht die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzepts, meldet dem Betreiber festgestellte Mängel, und seine Aufgaben sind im Einzelnen schriftlich festzulegen; der Name ist der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Eine Produktions- oder Logistikhalle dieser Größenordnung ist in NRW keine Seltenheit – viele Betreiber wissen dennoch nicht, dass sie längst bestellpflichtig sind.

Je nach Bundesland können weitere Sonderbauten hinzukommen, etwa Hochhäuser, Krankenhäuser oder Versammlungsstätten. Hier lohnt immer der Blick in die jeweilige Sonderbauvorschrift – und vor allem in die eigene Baugenehmigung.

2. Auflagen aus Baugenehmigung und Brandschutzkonzept

Auch unterhalb der genannten Flächengrenzen kann die Pflicht bestehen: Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten als Auflage in die Baugenehmigung aufnehmen, häufig auf Basis des genehmigten Brandschutzkonzepts. Diese Auflagen sind rechtlich bindend – auch dann, wenn das Gebäude vor Jahrzehnten genehmigt wurde und der heutige Betreiber die Unterlagen nie gesehen hat. Wer ein Bestandsgebäude übernimmt, sollte deshalb Baugenehmigung und Brandschutzkonzept systematisch auf solche Betreiberpflichten prüfen. Genau diese Prüfung übernehmen wir für unsere Kunden regelmäßig – oft finden sich dort Pflichten, die im Betriebsalltag schlicht in Vergessenheit geraten sind.

3. Forderungen des Feuerversicherers

Sachversicherer knüpfen ihren Versicherungsschutz an Sicherheitsvorschriften und vertragliche Obliegenheiten. Bei größeren Industrie- und Gewerberisiken gehört die Benennung eines Brandschutzbeauftragten häufig dazu. Wird eine solche vertragliche Pflicht nicht erfüllt, riskiert das Unternehmen im Schadenfall Diskussionen über Leistungskürzungen – ein vermeidbares Risiko. Ein Blick in die Versicherungspolice und die dort vereinbarten Sicherheitsvorschriften gehört deshalb zu jeder seriösen Prüfung der Pflichtenlage.

4. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Das Arbeitsschutzrecht schreibt keinen Brandschutzbeauftragten unmittelbar vor. Aber: Jeder Arbeitgeber muss nach § 5 ArbSchG die Gefährdungen im Betrieb beurteilen – einschließlich der Brandgefährdung. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine erhöhte Brandgefährdung oder sind besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich, empfiehlt die DGUV Information 205-003 die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Typische Beispiele: Lagerung größerer Mengen brennbarer Stoffe, Schweiß- und Heißarbeiten, holzverarbeitende Betriebe, Lithium-Ionen-Akkus in Lager und Produktion. Wer hier auf einen Brandschutzbeauftragten verzichtet, muss im Ernstfall begründen können, wie die Schutzziele anders erreicht wurden.

Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzhelfer – der Unterschied

Beide Begriffe werden im Betriebsalltag ständig verwechselt, bezeichnen aber völlig verschiedene Rollen:

  • Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die nach § 10 ArbSchG und der Technischen Regel ASR A2.2 für Entstehungsbrandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Sie sind für jedes Unternehmen mit Beschäftigten Pflicht – als Richtwert gelten bei normaler Brandgefährdung mindestens 5 % der Beschäftigten. Die Ausbildung dauert wenige Stunden.
  • Brandschutzbeauftragte sind dagegen die fachliche Instanz für die gesamte Brandschutzorganisation. Ihre Bestellung ist nur in den oben beschriebenen Fällen Pflicht, ihre Ausbildung ist deutlich umfangreicher.

Kurz gesagt: Brandschutzhelfer braucht jeder Betrieb, einen Brandschutzbeauftragten nur bestimmte. Wer beides sauber trennt, hat den Kern der betrieblichen Brandschutzorganisation bereits verstanden.

Qualifikation: Was ein Brandschutzbeauftragter nachweisen muss

Die Anforderungen an die Ausbildung sind bundeseinheitlich in der DGUV Information 205-003 geregelt:

  • Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten inklusive Abschlussprüfung – in der Regel acht Ausbildungstage.
  • Inhalte sind unter anderem Brandschutzrecht, baulicher, anlagentechnischer, organisatorischer und abwehrender Brandschutz sowie praktische Löschübungen.
  • Spätestens alle drei Jahre ist eine Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten erforderlich – wird die Frist überschritten, muss die komplette Grundausbildung wiederholt werden.
  • Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, mit klar definierten Aufgaben; dem Brandschutzbeauftragten sind ausreichend Arbeitszeit, Informationen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein „nebenbei“ benannter Mitarbeiter ohne diese Ausbildung erfüllt die Anforderungen nicht – weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Versicherer.

Intern bestellen oder extern beauftragen?

Beide Wege sind zulässig. Die DGUV Information 205-003 sieht ausdrücklich vor, dass externe Brandschutzbeauftragte vertraglich beauftragt werden können, wenn kein eigenes Personal zur Verfügung steht oder ausgebildet werden kann – sie müssen in die betriebliche Brandschutzorganisation eingebunden sein und den Betrieb kurzfristig beraten können.

Die interne Lösung lohnt sich vor allem in großen Betrieben mit dauerhaft hohem Brandschutzaufwand. Für die meisten mittelständischen Unternehmen ist die externe Bestellung wirtschaftlicher: keine achttägige Ausbildung plus Fortbildungszyklen für eigenes Personal, keine Vertretungslücken bei Krankheit oder Kündigung, dafür ein Profi, der die Anforderungen von Behörden und Versicherern aus der täglichen Praxis kennt.

Wenn Sie einen externen Brandschutzbeauftragten benötigen, stellen wir Ihnen diesen über unser Netzwerk zertifizierter Partner – und sorgen dafür, dass die Bestellung, die Aufgabenübertragung und die Einbindung in Ihre Brandschutzorganisation von Anfang an sauber dokumentiert sind. Die Analyse Ihrer Pflichtenlage und der Aufbau der Brandschutzorganisation kommen dabei aus einer Hand von uns.

Was droht, wenn die Bestellung unterbleibt?

Fehlt ein vorgeschriebener Brandschutzbeauftragter, drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig: Die Bauaufsicht kann die Erfüllung der Auflagen anordnen und durchsetzen – bei Sonderbauten im Extremfall bis hin zu Einschränkungen des Betriebs. Der Versicherer kann sich im Schadenfall auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen. Und kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, muss die Geschäftsführung darlegen, dass die Brandschutzorganisation den rechtlichen Anforderungen entsprach – sonst steht schnell der Vorwurf des Organisationsverschuldens im Raum. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist im Vergleich dazu eine überschaubare Maßnahme mit großer Schutzwirkung.

Fazit: In drei Schritten zur Klarheit

  1. Gebäude und Nutzung prüfen: Verkaufsstätte über 2.000 m²? Industriebau über 5.000 m² Geschossfläche? Sonderbau nach Landesrecht?
  2. Dokumente sichten: Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Versicherungsvertrag auf Betreiberpflichten und Auflagen durchgehen.
  3. Gefährdungsbeurteilung auswerten: Liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht.

Über das Ingenieurbüro Rudolph: Wir beraten Unternehmen bundesweit – mit Schwerpunkt in NRW – in allen Fragen des Brandschutzes und der Arbeitssicherheit. Inhaber Stephan Rudolph ist Sicherheitsingenieur mit Studienschwerpunkt vorbeugender und abwehrender Brandschutz sowie Arbeitssicherheit, Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach ASiG, Explosionsschutzbeauftragter nach GefStoffV und aktiver Wachabteilungsführer bei der Berufsfeuerwehr (gehobene feuerwehrtechnische Laufbahn, Laufbahnprüfung 2.1). Dieses Wissen aus Einsatzpraxis und Ingenieursicht fließt in jede Beratung ein.

Brandschutzbeauftragter Pflicht: häufige Fragen

Nein. Eine Bestellpflicht besteht nur, wenn Bauordnungsrecht (z. B. Verkaufsstätten, Industriebauten), eine Auflage aus der Baugenehmigung, der Versicherungsvertrag oder das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG dies verlangt.

Als Orientierung: Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Fläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen (in NRW nach § 82 SBauVO) und Industriebauten mit mehr als 5.000 m² Geschossfläche nach der Industriebaurichtlinie. Darunter kann sich die Pflicht aus Baugenehmigung, Versicherung oder Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Mindestens 64 Unterrichtseinheiten inklusive Prüfung nach DGUV Information 205-003; danach ist alle drei Jahre eine Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten nötig, sonst muss die Grundausbildung wiederholt werden.

Brandschutzhelfer (nach § 10 ArbSchG und ASR A2.2, Richtwert mindestens 5 % der Beschäftigten) sind in jedem Betrieb Pflicht und übernehmen Entstehungsbrandbekämpfung und Evakuierung. Der Brandschutzbeauftragte ist die umfassend ausgebildete Fachinstanz für die gesamte Brandschutzorganisation und nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben.

Ja. Die DGUV Information 205-003 lässt die vertragliche Beauftragung externer Brandschutzbeauftragter ausdrücklich zu. Wichtig sind die schriftliche Aufgabenübertragung und die Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation.

Sind Sie bestellpflichtig? Wir schaffen Klarheit

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen bestellpflichtig ist? Wir prüfen Ihre Pflichtenlage anhand Ihrer Baugenehmigung, Ihres Brandschutzkonzepts und Ihrer Gefährdungsbeurteilung – klar, verständlich und mit konkreten Handlungsempfehlungen. Senden Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage: Antwort innerhalb von 24 Stunden – sonntags ausgenommen.

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