Feuerlöscher im Betrieb: Prüffristen, Anzahl und Ausstattung nach ASR A2.2
Die Feuerlöscher Prüfung ist im Betrieb Pflicht: Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 gewartet werden; für Dauerdruck- und CO₂-Löscher kommen wiederkehrende Druckprüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinzu. Wie viele Feuerlöscher ein Betrieb vorhalten muss, richtet sich nach der Grundfläche und der Brandgefährdung der Arbeitsstätte – Maßstab ist die ASR A2.2 mit ihrem System der Löschmitteleinheiten (LE). Dieser Beitrag erklärt beide Pflichten verständlich, mit konkreten Fristen, einer nachvollziehbaren Berechnung und den häufigsten Fehlern aus der Praxis.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtgrundlage: § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkretisiert durch die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
- Wartung: spätestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 – bei erhöhter Beanspruchung (Witterung, Staub, Fahrzeuge) auch häufiger.
- Druckprüfung: Dauerdrucklöscher in der Regel alle 5 Jahre innere Prüfung und alle 10 Jahre Festigkeitsprüfung nach BetrSichV; CO₂-Löscher alle 10 Jahre.
- Anzahl: ergibt sich aus den Löschmitteleinheiten der ASR A2.2 – angerechnet werden nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE.
- Erreichbarkeit: maximal 20 m tatsächliche Laufweglänge bis zum nächsten Löscher, mindestens ein Feuerlöscher je Geschoss.
- Organisation: mindestens 5 % der Beschäftigten sollten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein.
Warum Feuerlöscher im Betrieb Pflicht sind
Die Pflicht zur Bereitstellung von Feuerlöschern trifft jeden Arbeitgeber – unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Nach § 10 ArbSchG muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Brandbekämpfung treffen, die der Art des Betriebs und der Zahl der Beschäftigten entsprechen. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet ihn zusätzlich, Sicherheitseinrichtungen – dazu zählen Feuerlöscher – in Stand zu halten und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).
Wie das konkret aussieht, beschreibt die ASR A2.2. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind (sogenannte Vermutungswirkung). Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Sie legt fest, ob im Betrieb eine normale oder eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt – und damit, ob die Grundausstattung genügt oder zusätzliche Maßnahmen nötig sind.
Wer Prüffristen versäumt oder zu wenige Löscher bereitstellt, riskiert nicht nur Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger. Im Brandfall können fehlende oder nicht funktionsfähige Löscher auch zu erheblichen Problemen mit dem Versicherer führen – und im schlimmsten Fall Menschenleben kosten.
Feuerlöscher Prüfung: Diese Fristen und Intervalle gelten
Alle 2 Jahre: Wartung durch den Sachkundigen
Feuerlöscher müssen funktionsfähig gehalten und regelmäßig gewartet werden. Der anerkannte Standard dafür ist die Instandhaltung nach DIN 14406-4 durch eine befähigte Person (Sachkundigen) – spätestens alle zwei Jahre. Der Sachkundige öffnet den Löscher je nach Bauart, kontrolliert Löschmittel, Treibgas, Armaturen und Dichtungen und dokumentiert die Prüfung mit einer Plakette am Gerät sowie einem Prüfnachweis.
Hinweis
Die Wartung durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 ist spätestens alle 2 Jahre fällig – die Frist ist eine Höchstfrist, keine Empfehlung. Nach jeder Benutzung, auch nach nur teilweiser Entleerung, muss der Feuerlöscher unverzüglich instand gesetzt werden, da er sonst Druck verliert und nicht mehr zuverlässig einsatzbereit ist.
Bei besonderer Beanspruchung – etwa im Freien, in staubiger oder korrosiver Umgebung oder auf Fahrzeugen – können kürzere Intervalle erforderlich sein. Was für Ihren Betrieb gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Alle 5 und 10 Jahre: Druckprüfungen nach BetrSichV
Viele Feuerlöscher sind zugleich Druckgeräte und unterliegen damit den wiederkehrenden Prüfungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Dauerdrucklöschern, die ständig unter Druck stehen, ist in der Regel alle 5 Jahre eine innere Prüfung und alle 10 Jahre eine Festigkeitsprüfung fällig. CO₂-Löscher werden üblicherweise alle 10 Jahre einer Druckprüfung unterzogen. In der Praxis werden diese Prüfungen meist mit der turnusmäßigen Wartung kombiniert, sodass kein separater Termin nötig ist.
Laufend: Sichtkontrolle im eigenen Betrieb
Zwischen den Sachkundigen-Terminen sollte der Betrieb selbst regelmäßig kontrollieren: Hängt der Löscher an seinem Platz? Ist er frei zugänglich und unbeschädigt? Sind Plombe und Sicherungsstift intakt, steht die Druckanzeige (falls vorhanden) im grünen Bereich? Diese Sichtkontrolle lässt sich gut in regelmäßige Brandschutzbegehungen integrieren.
Die Lebensdauer nicht vergessen
Auch ein regelmäßig gewarteter Löscher hält nicht ewig. Je nach Bauart und Hersteller endet die vorgesehene Nutzungsdauer üblicherweise nach etwa 20 bis 25 Jahren; maßgeblich sind die Herstellerangaben. Danach ist der Austausch wirtschaftlicher und sicherer als jede weitere Instandsetzung.
Wie viele Feuerlöscher braucht Ihr Betrieb?
Die ASR A2.2 rechnet nicht in „Stück“, sondern in Löschmitteleinheiten (LE). Jedem Feuerlöscher ist über sein Löschvermögen – das Rating auf dem Gerät, z. B. „34A“ oder „113B“ – eine bestimmte Zahl von LE zugeordnet (Tabelle 2 der ASR A2.2). Für die Grundausstattung zählen nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE – kleinere Geräte werden nicht angerechnet.
Wie viele LE nötig sind, richtet sich nach der Grundfläche der Arbeitsstätte (Tabelle 3 der ASR A2.2), auszugsweise:
| Grundfläche bis | erforderliche Löschmitteleinheiten |
|---|---|
| 50 m² | 6 LE |
| 100 m² | 9 LE |
| 200 m² | 12 LE |
| 300 m² | 15 LE |
| 400 m² | 18 LE |
| 500 m² | 21 LE |
| 1.000 m² | 36 LE |
| je weitere 250 m² | + 6 LE |
Rechenbeispiel: Bürobetrieb mit 400 m²
Ein Unternehmen mit 400 m² Bürofläche und normaler Brandgefährdung benötigt 18 LE. Das lässt sich z. B. mit drei Schaumlöschern à 6 LE abdecken (18 geteilt durch 6 = 3 Geräte). Bei der Verteilung gilt: maximal 20 m tatsächliche Laufweglänge von jedem Arbeitsplatz bis zum nächsten Löscher, und in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher. Verteilen sich die 400 m² also auf zwei Etagen, gehören auf beide Ebenen Löscher – auch wenn die reine LE-Rechnung anders aufginge.
Erhöhte Brandgefährdung: Grundausstattung reicht nicht
Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung – etwa Holzverarbeitung, Lackierbereiche, Küchen oder Lager mit brennbaren Flüssigkeiten – brauchen zusätzliche Maßnahmen: mehr Löschmittel, auf den Brandstoff abgestimmte Löscher, gegebenenfalls Wandhydranten oder ergänzende technische und organisatorische Vorkehrungen. Was genau erforderlich ist, legt die Gefährdungsbeurteilung fest. Genau hier setzen wir an: Wir ermitteln die Brandgefährdung Ihrer Bereiche systematisch, erstellen ein belastbares Feuerlöscher-Konzept nach ASR A2.2 und dokumentieren es prüffest für Behörden und Unfallversicherungsträger.
Brandklassen und Löschmittel: Der richtige Löscher am richtigen Ort
Nicht jeder Löscher passt zu jedem Brand. Die Brandklassen nach DIN EN 2 im Überblick:
- A – feste Stoffe (Holz, Papier, Textilien): Wasser- oder Schaumlöscher
- B – brennbare Flüssigkeiten (Lösemittel, Benzin, Lacke): Schaum- oder Pulverlöscher
- C – Gase (z. B. Propan): Pulverlöscher, vorrangig aber Gaszufuhr sperren
- D – Metalle (Späne von Aluminium, Magnesium): spezielle Metallbrandlöscher
- F – Speiseöle und -fette: Fettbrandlöscher – niemals Wasser!
Zwei Praxishinweise, die immer wieder Schäden verhindern: In Büros und an EDV sind Schaum- oder CO₂-Löscher meist die bessere Wahl als Pulver – Löschpulver verteilt sich in feinsten Partikeln und kann Elektronik im ganzen Raum unbrauchbar machen. Und bei CO₂-Löschern in kleinen Räumen ist Vorsicht geboten: Als Faustwert gelten rund 5,5 m² freie Grundfläche je Kilogramm CO₂, da das Gas den Sauerstoff verdrängt und in engen Räumen zur Gefahr für den Anwender wird.
Anbringung und Kennzeichnung
Feuerlöscher müssen gut sichtbar, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein – bevorzugt an Fluchtwegen und Ausgängen. Die ASR A2.2 empfiehlt eine Montage mit Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m. Der Standort ist mit dem Brandschutzzeichen F001 nach ASR A1.3 zu kennzeichnen; wo der Löscher nicht direkt einsehbar ist, helfen Fahnen- oder Winkelschilder, bei ungünstigen Sichtverhältnissen langnachleuchtende Ausführungen. Zugestellte oder in Schränken „versteckte“ Löscher sind einer der häufigsten Mängel bei Begehungen.
Organisation und Dokumentation: So bleiben Sie dauerhaft rechtssicher
Technik allein genügt nicht – die Organisation dahinter muss stimmen:
- Bestandsverzeichnis aller Löscher mit Standort, Typ, LE und Prüfterminen
- Fristenmanagement für Wartung und Druckprüfungen inklusive Nachweisen
- Unterweisung der Beschäftigten zum Verhalten im Brandfall (§ 12 ArbSchG)
- Brandschutzhelfer: mindestens 5 % der Beschäftigten, ausgebildet nach DGUV Information 205-023
Wir unterstützen Unternehmen dabei als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG: von der Gefährdungsbeurteilung über das Löschmittelkonzept bis zur Koordination der Wartung mit Fachbetrieben. Benötigen Sie darüber hinaus einen Brandschutzbeauftragten, stellen wir diese Leistung über unser Netzwerk zertifizierter Partner bereit. Inhaber Stephan Rudolph ist Sicherheitsingenieur mit Studienschwerpunkt vorbeugender und abwehrender Brandschutz sowie Arbeitssicherheit – und als aktiver Wachabteilungsführer bei der Berufsfeuerwehr weiß er aus dem Einsatzgeschehen, was in den ersten Minuten eines Brandes zählt: ein funktionsfähiger Löscher am richtigen Platz und Menschen, die ihn bedienen können.
Häufige Fehler aus der Praxis
- Prüfplaketten seit Jahren abgelaufen – der Klassiker bei Begehungen
- Löscher hinter Regalen, Paletten oder Garderoben zugestellt
- Pulverlöscher im Serverraum oder in der Küche statt CO₂- bzw. Fettbrandlöscher
- Löscher nur im Erdgeschoss, Obergeschosse ohne Ausstattung
- Benutzte Löscher einfach zurückgehängt statt instand gesetzt
- Keine ausgebildeten Brandschutzhelfer – Technik ohne Menschen, die sie einsetzen
Fazit: Klare Fristen, klare Rechnung – wir kümmern uns
Feuerlöscher-Pflichten verlangen System: alle zwei Jahre Wartung, Druckprüfungen im 5- und 10-Jahres-Turnus, Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2, maximal 20 m Laufweg – und eine Gefährdungsbeurteilung, die das alles trägt. Wer diese Punkte sauber organisiert, ist gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaft und Versicherer auf der sicheren Seite.
Feuerlöscher Prüfung: häufige Fragen
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