Notausgangstüren mit grünem Rettungswegschild in einem Betriebsgebäude – Symbolbild für Brandschutzmängel in Unternehmen wie verstellte Fluchtwege

Brandschutzordnung Teil A, B, C: Unterschiede, Pflichten und Aktualisierung

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus drei Teilen für drei Zielgruppen: Teil A ist ein Aushang für alle Personen im Gebäude, Teil B ein Merkblatt für alle, die sich regelmäßig dort aufhalten – vor allem Beschäftigte –, und Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Verpflichtend wird sie vor allem durch Sonderbauvorschriften – etwa für Industriebauten mit mehr als 2.000 m² Geschossfläche oder für Verkaufsstätten –, durch Auflagen der Baugenehmigung oder als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. In diesem Beitrag erklären wir, was in jeden Teil gehört, wer welchen Teil erhalten muss und warum die Norm eine Überprüfung mindestens alle zwei Jahre verlangt.

Was ist eine Brandschutzordnung – und warum ist sie so wichtig?

Die Brandschutzordnung ist das zentrale Dokument des organisatorischen Brandschutzes. Sie legt für ein konkretes Gebäude oder einen konkreten Betrieb fest, wie Brände verhütet werden und wie sich Menschen im Brandfall verhalten sollen: Wer meldet? Wer räumt? Wohin führen die Wege? Wer weist die Feuerwehr ein?

Wie eine Brandschutzordnung aufgebaut sein muss, regelt die DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“, die die früher getrennten Normteile 14096-1, -2 und -3 aus dem Jahr 2000 in einem Dokument zusammenführt. Entscheidend ist dabei ein Grundsatz, der in der Praxis oft übersehen wird: Eine Brandschutzordnung ist immer objektspezifisch. Ein aus dem Internet kopiertes Muster, das weder die tatsächlichen Rettungswege noch die vorhandenen Löscheinrichtungen Ihres Gebäudes abbildet, erfüllt ihren Zweck nicht – und fällt bei jeder Brandschau auf.

Die drei Teile im Überblick

Die DIN 14096 gliedert die Brandschutzordnung in drei Teile, die sich an unterschiedliche Personengruppen richten:

  • Teil A – Aushang für alle Personen im Gebäude, auch Besucher und Betriebsfremde
  • Teil B – Merkblatt für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten (v. a. Beschäftigte)
  • Teil C – Regelwerk für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (z. B. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer)

Die drei Teile bauen aufeinander auf: Je größer die Verantwortung im Brandschutz, desto detaillierter die Informationen.

Teil A: Der Aushang für alle Personen im Gebäude

Teil A ist der bekannte Aushang „Verhalten im Brandfall“. Er richtet sich an jede Person, die sich im Gebäude aufhält – vom Mitarbeiter über den Paketboten bis zum Kunden. Auf einen Blick vermittelt er die Kernbotschaften: Ruhe bewahren, Brand melden, sich in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen.

Die Gestaltung ist streng normiert: Teil A darf den Umfang einer DIN-A4-Seite nicht überschreiten und muss gut sichtbar ausgehängt werden; die Norm gibt Überschriften, Texte, Reihenfolge und Anordnung verbindlich vor, zusätzliche eigene Inhalte sind nicht zulässig. Wichtig für die Praxis: Die verwendeten Sicherheitszeichen müssen den tatsächlich im Gebäude vorhandenen Piktogrammen entsprechen – ein Aushang mit neuen Symbolen nach DIN EN ISO 7010 passt nicht zu alter Beschilderung im Flur. Bewährte Aushangorte sind der Eingangsbereich sowie auf jeder Etage die Bereiche an Aufzügen und Treppenraumtüren.

Teil B: Das Merkblatt für Beschäftigte

Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten – also vor allem Beschäftigte oder Bewohner – und sollte diesem Personenkreis als Merkblatt oder in anderer geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Er beschreibt konkret und gebäudebezogen unter anderem:

  • Maßnahmen zur Brandverhütung (z. B. Umgang mit Elektrogeräten, Rauchverbot, Heißarbeiten)
  • Verhalten von Brand- und Rauchausbreitung: Türen schließen, Aufzüge meiden
  • Lage und Freihaltung der Flucht- und Rettungswege
  • Standorte und Bedienung von Melde- und Löscheinrichtungen
  • Verhalten im Brandfall: Brand melden, Alarmsignale, Sammelstellen, Löschversuche

Teil B entfaltet seine Wirkung erst durch Unterweisung: In Unternehmen ist er Gegenstand der jährlichen Unterweisung, und die Kenntnisnahme sollte schriftlich bestätigt werden. Für Sonderbauten gelten teils ausdrückliche Fristen – in Verkaufsstätten in NRW sind die Betriebsangehörigen mindestens einmal jährlich über Löscheinrichtungen und die Brandschutzordnung zu belehren, in Industriebauten bei Arbeitsbeginn und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren.

Teil C: Für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

Teil C ist der umfangreichste Teil und richtet sich an alle, die im Brandschutz Verantwortung tragen – etwa Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer oder Führungskräfte mit zugewiesenen Aufgaben. Er regelt unter anderem:

  • Aufgaben zur Brandverhütung im Verantwortungsbereich
  • Meldung und Alarmierungsablauf im Detail
  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte
  • Löschmaßnahmen und deren Grenzen
  • Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes (z. B. Einweisung, Bereitlegen von Feuerwehrplänen und Schlüsseln)
  • Ablauf einer geordneten Räumung sowie die Nachsorge nach dem Ereignis

Gerade Teil C entscheidet im Ernstfall darüber, ob eine Räumung geordnet abläuft oder im Chaos endet. Unser Inhaber erlebt als aktiver Wachabteilungsführer bei der Berufsfeuerwehr regelmäßig, wie wertvoll es für die anrückenden Einsatzkräfte ist, wenn vor Ort eine eingewiesene Person mit klaren Aufgaben bereitsteht – und wie viel Zeit verloren geht, wenn niemand zuständig ist. Genau dieses Einsatzwissen fließt bei uns in jeden Teil C ein.

Wann ist eine Brandschutzordnung Pflicht?

Eine bundeseinheitliche Vorschrift „Jeder Betrieb braucht eine Brandschutzordnung“ gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Quellen:

Bauordnungsrecht und Sonderbauten

Am eindeutigsten sind die Sonderbauvorschriften der Länder. Nach der Industriebaurichtlinie ist für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m² stets eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle aufzustellen. Für Verkaufsstätten schreibt das nordrhein-westfälische Sonderbaurecht ebenfalls eine Brandschutzordnung vor, in der insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz festzulegen sind. Vergleichbare Anforderungen enthalten je nach Bundesland auch die Vorschriften für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten oder Hochhäuser.

Baugenehmigung und Brandschutzkonzept

Sehr häufig steht die Pflicht schlicht in der eigenen Baugenehmigung oder im genehmigten Brandschutzkonzept – als bindende Auflage, auch wenn das Gebäude längst in Betrieb ist. Wer ein Bestandsobjekt übernimmt, sollte diese Unterlagen gezielt darauf prüfen.

Arbeitsschutz und Versicherer

Aus dem Arbeitsschutzrecht folgt die Pflicht mittelbar: Nach § 10 ArbSchG muss der Arbeitgeber Maßnahmen für den Notfall organisieren, und die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG legt fest, welche organisatorischen Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Brandschutzordnung ist das anerkannte Instrument, um genau diese Organisationspflicht nachweisbar zu erfüllen. Hinzu kommen Feuerversicherer, die eine Brandschutzordnung als Sicherheitsvorschrift vertraglich fordern können. Kurz: Auch ohne ausdrückliche baurechtliche Pflicht ist die Brandschutzordnung für praktisch jedes Unternehmen mit eigenem Gebäude oder mehreren Beschäftigten die sinnvollste Klammer um den organisatorischen Brandschutz.

Aktualisierung: Die Zwei-Jahres-Frist der DIN 14096

Eine Brandschutzordnung ist kein Dokument für den Ordner, sondern ein lebendes Regelwerk.

Hinweis

Die DIN 14096 fordert, dass die Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person überprüft und bei Bedarf aktualisiert wird – zusätzlich bei jeder relevanten Änderung, etwa Umbauten, Nutzungsänderungen oder neuen Betriebsabläufen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren, und die Fachkunde der prüfenden Person muss schriftlich nachweisbar sein.

Typische Anlässe für eine außerplanmäßige Überarbeitung sind neue Mietbereiche, geänderte Sammelstellen, eine neue Brandmeldeanlage, geänderte Alarmierungswege oder personelle Wechsel bei den Brandschutzfunktionen. Wer die Zwei-Jahres-Frist verschläft, riskiert nicht nur Beanstandungen bei der Brandschau – im Schadenfall wiegt eine veraltete Brandschutzordnung schwer, wenn Verantwortlichkeiten und Abläufe nicht mehr stimmten.

Wer darf eine Brandschutzordnung erstellen und prüfen?

Erstellung und Prüfung sind Aufgabe einer im Brandschutz fachkundigen Person – also jemandem, der aufgrund von Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung Brandgefahren erkennen und beurteilen kann. Die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle und passende Brandschutzordnung existiert, bleibt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber.

In der Praxis scheitert es selten am Willen, sondern an Zeit und Routine: Die Norm-Vorgaben für Teil A sind kleinteilig, Teil B und C müssen exakt zum Objekt passen, und die Dokumentation der Prüfzyklen will organisiert sein. Wir erstellen und aktualisieren Brandschutzordnungen für Unternehmen bundesweit – abgestimmt auf Gebäude, Nutzung, Brandschutzkonzept und die vorhandene Beschilderung, inklusive Erinnerung an die nächste turnusmäßige Prüfung.

Typische Fehler aus der Praxis

Diese Punkte beanstanden Behörden und Prüfer bei Brandschutzordnungen am häufigsten:

  • Musterdokumente ohne Objektbezug: Sammelstelle, Alarmierung und Löscheinrichtungen passen nicht zum realen Gebäude.
  • Veraltete Piktogramme: Aushang und Beschilderung im Gebäude verwenden unterschiedliche Zeichengenerationen.
  • Fehlender Teil C: Brandschutzhelfer sind benannt, aber ihre Aufgaben sind nirgends geregelt.
  • Keine dokumentierte Prüfung: Die Zwei-Jahres-Frist ist niemandem zugewiesen und wird darum nie ausgelöst.
  • Unterweisung fehlt: Teil B existiert, wurde den Beschäftigten aber nie nachweisbar vermittelt.

Fazit

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 beantwortet mit ihren Teilen A, B und C für jede Personengruppe im Gebäude die entscheidende Frage: Was tue ich, um Brände zu verhindern – und was tue ich, wenn es brennt? Pflicht wird sie durch Sonderbauvorschriften, Baugenehmigungen, das Arbeitsschutzrecht oder den Versicherer; sinnvoll ist sie für praktisch jedes Unternehmen. Entscheidend sind der konkrete Objektbezug, die nachweisbare Unterweisung der Beschäftigten und die dokumentierte Überprüfung mindestens alle zwei Jahre.

Brandschutzordnung Teil A, B, C: häufige Fragen

Nicht durch ein einzelnes Bundesgesetz. Die Pflicht ergibt sich aus Sonderbauvorschriften – etwa für Industriebauten über 2.000 m² Geschossfläche oder Verkaufsstätten –, aus Auflagen der Baugenehmigung, aus Forderungen des Versicherers oder aus der Gefährdungsbeurteilung. Praktisch ist sie für fast jedes Unternehmen das zentrale Instrument, um die Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG nachweisbar zu regeln.

Die DIN 14096 verlangt eine Überprüfung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person, dokumentiert und mit schriftlich nachweisbarer Fachkunde. Zusätzlich muss die Brandschutzordnung zeitnah angepasst werden, wenn sich bauliche, organisatorische oder nutzungsbezogene Gegebenheiten ändern.

Teil A wird als DIN-A4-Aushang gut sichtbar im Gebäude angebracht und richtet sich an alle Personen, auch Besucher. Teil B erhalten alle Beschäftigten und regelmäßigen Nutzer als Merkblatt, verbunden mit einer nachweisbaren Unterweisung. Teil C bekommen nur Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, etwa Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

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